§1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Die Bedingungen der Octagen GmbH, Konsul-Smidt-Straße 24, 28217 Bremen, finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie liegen allen, auch künftigen Geschäften zugrunde.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Abweichenden Geschäftsbe-dingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(3) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Die Vollmacht zur Erteilung von Garantien und Zusicherungen beschränkt sich auf die Geschäftsführer.
(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten für von uns erbrachte Dienstleistungen, Werkleistungen, Leistungen und Lieferungen aus Kaufvertag, Leistungen aus Miet- Pacht- und Leihverträgen sowie Auftragsleistungen (im Folgenden auch Leistung).
(5) Aus Verträgen über Standardsoftware, Standardcomputerprogramme, Standardanwendungen oder von uns zu erstellender Software, Computerprogramme, -anwendungen schulden wir die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten oder die bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards in der bei Beauftragung veröffentlichten Version.
(6) Die Verwendung von Open-Source und anderen Drittkomponenten erfolgt in dem Stand, den diese bei Leistungserbringung haben. Octagen ist nicht verpflichtet, erbrachte Leistungen und/oder die verwendeten Komponenten an spätere Änderungen bzw. Releases der verwendeten Komponenten anzupassen.
(7) Soweit wir Empfehlungen zu einer aus unserer Sicht geeigneten Hard- und oder Softwareumgebung sowie zu Konzeption und Online-Strategie einer möglichen IT-Lösung abgeben, die nicht Gegenstand eines vergütungspflichtigen Auftrages sind, erfolgen diese Empfehlungen ebenso unverbindlich.
(8) Aufträge zu Ergänzungs- und oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware beziehen sich immer auf den Releasestand der entsprechenden Standardsoftware zum Zeitpunkt der Beauftragung.
(9) Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
(10) Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen sowie Daten und Unterlagen, der von uns fertig gestellten und ausgelieferten und oder abgenommenen Arbeiten zu archivieren, soweit wir nicht gesetzlich oder ver-traglich, zum Beispiel aufgrund einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, dazu verpflichtet sind.
§2 Leistungspflichten, Auftragserteilung und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote, Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot in Textform beauftragt oder wir mit den Leistungen beginnen. Inhalt und Umfang der gegenseitig geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und der in dem Auftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung.
(2) Ideen, Konzepte, Strategien, Gestaltungsvorschläge etc., die wir dem Kunden präsentieren sind unverbindlich und erfolgen vorbehaltlich der Prüfung der Realisierbarkeit.
(3) Die Leistungen von Octagen beinhalten keine patent-, muster-, urheber- oder warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit bzw. die rechtliche Unbedenklichkeit der erstellen Designleistungen. Soweit der Kunde dies wünscht, wird Octagen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit durch Dritte veranlassen.
(4) Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen wird Octagen nach Abstimmung mit dem Kunden in dessen Namen und auf dessen Rechnung vergeben. Soweit Octagen in Ausnahmefällen solche Fremdleistungen im eigenen Namen und auf ihre Rechnung vergibt, stellt der Kunde Octagen von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
(5) Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung vereinbart worden ist, ist Octagen berechtigt, die ausgeführten Leistungen auf Stundenlohnbasis abzurechnen. Dies gilt entsprechend bei vom Kunden nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen.
§3 Zusammenarbeit / Mitwirkungspflichten
(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem verein-barten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.
(2) Der Kunde unterstützt uns bei der Vertragsdurchführung und ist zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere stellt er rechtzeitig notwendige Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Kunden und Informationen über gesetzliche Vorschriften, die für die Produkte und Leistungen des Kunden maßgebend sind.
(3) Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Kunde. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.
(4) Alle uns überlassenen Gegenstände, Fotos, Zeichnungen oder Datenträger werden von uns mit größter Sorgfalt behandelt. Haftung für Verwahrung und Transport übernehmen wir jedoch nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen und lediglich beschränkt auf den Sachwert.
(5) Der Kunde wird Octagen fachkundige eigene Mitarbeiter in erforderlicher Zahl zur Durchführung des beauftragten Projektes zur Verfügung stellen.
§4 Termine, Lieferverzögerung
(1) Terminwünsche unserer Kunden berücksichtigen wir mit größter Flexibilität und Zuverlässigkeit. Verbindlich und im Falle der Nichteinhaltung verzugsbegründend im Sinne von § 286 Absatz 2 BGB sind jedoch nur solche Termine, die von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen, die einen Mehraufwand bedeuten, verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit und es ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Wird ein neuer Liefertermin nicht ver-einbart, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik usw.) oder Um-ständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erbringung der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen. Wird aus vorgenannten Gründen ein verbindlicher Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, hat jede Partei ein Kündigungsrecht.
(3) Haben vom Kunden verursachte Verzögerungen, etwa durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Folge, dass eine bei uns kalkulierte Auslastung der Sach- und Personalmittel nicht gegeben ist und auch nicht anderweitig hergestellt werden kann oder Vorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.
(4) Die Erbringung von Softwareleistungen wird von uns bewirkt, indem wir nach eigener Wahl (i) dem Kunden entweder eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie ein Exemplar der Anwendungsdokumentation über-lassen oder (ii) die Software und die Anwendungsdokumentation zum Download in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies nebst der Abrufdaten dem Kunden mitteilen.
(5) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir die Ware, Software, die Anwendungsdokumentation, dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.
(6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeliefert werden können.
§5 Leistungsänderungen
(1) Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertig-stellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere unser Vergütungsanspruch erhöhen, teilen wir dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
(2) Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüfen wir die Umsetzbarkeit und teilen dem Kunden die konkreten Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(3) Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird eine schriftliche Nachtragsvereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(4) Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
(5) Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Er-stellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten, trägt der Kunde, auch wenn eine Einigung im Sinne von Absatz 3 nicht zustande kommt.
(6) Kommt eine schriftliche Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung nicht zustande, werden von uns aber gleichwohl zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Kunden erbracht, gilt Ziffer VIII, 6.
§6 Prüfungspflichten des Kunden, Abnahme, Mengenabweichungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigmeldung und / oder Bereitstellung bzw. Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen. Dies gilt auch für Konzepte, Texte, Reinzeichnungen, Applikationen, Software-lösungen, Fotos, Lithos, digitale Datensätze und sonstige Unterlagen, die dem Kunden zur Freigabe vor Druck- oder Pro-duktionsbeginn zur Prüfung vorgelegt werden. Von uns bereit gestellte Software ist auf ihre Funktionsfähigkeit in der ver-einbarten oder vorausgesetzten Laufumgebung zu prüfen. Von uns gelieferte Hardware ist in Betrieb zu nehmen, nach den Richtlinien des Herstellers zu konfigurieren und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Bereitstellung anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten anzuzeigen.
(3) Mängel sind uns gegenüber schriftlich unter Angabe der für die Mängelbeseitigung geeigneten Informationen anzuzeigen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, von uns erbrachte Programmier- und sonstige Werkleistungen durch Übersendung eines Ab-nahmeprotokolls mindestens in Textform abzunehmen und kann die Abnahme nicht aufgrund unerheblicher Mängel ver-weigern. Lässt der Kunde eine ihm von uns gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen, gilt die Leistung mit Ablauf dieser Frist als abgenommen. Die Leistung gilt auch ohne Fristsetzung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung nutzt, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben.
(5) Wir sind berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.
(6) Produktionstechnisch bedingte Mengenabweichungen bei der Produktion von Druckerzeugnissen und Werbeartikeln sind bis zu 10% üblich. Über- oder Unterlieferungen werden nach der tatsächlichen Stückzahl abgerechnet.
§7 Rechte
(1) Unsere Leistungen stellen sich regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen dar und unterliegen insbesondere dem Urheberrechtsgesetz. Unabhängig von der Art des Auftrages sind wir Urheber und Inhaber sämtlicher Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte.
(2) Die Nutzungsrechte an unseren Leistungen werden nur in dem Umfang übertragen, der ausdrücklich in dem zugrunde liegenden Vertrag festgehalten ist. Bei fehlender Regelung erhält der Kunde widerruflich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, an Softwareprodukten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Objektcode in dem Umfang, der notwendig ist, den mit dem jeweiligen Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Nachahmung, Vervielfältigung außer zu Sicherungszwecken, Vermietung und Weiterlizenzierung ist nicht gestattet und Rechte hierzu sind von der Übertragung ausgenommen. Ein Anspruch auf Übertragung des Quellcodes besteht nicht.
(3) Soweit wir mit dem Kunden keine weitergehende Vereinbarung haben, werden Rechte räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zeitlich für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Wird Standardsoftware verkauft, erfolgt die Rechteeinräumung unbefristet.
(4) Sofern Octagen dem Kunden von Dritten erstellte Software liefert, erhält der Kunde grundsätzlich Nutzungsrechte der Art und in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz-und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.
(5) Ziffern 1-3 gelten auch bei individuell für den Kunden hergestellter IT-Lösungen und Software.
(6) Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistung nur widerruflich gestattet.
(7) Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden als Referenzkunden und das kundenbezogene Projekt zu Demonstrations-zwecken und zu Werbezwecken sowie für die Presse zu nutzen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
(8) Ideen, Konzepte, Strategien, Slogans und Texte, Grafiken und andere optische Gestaltungselemente, die wir für einen Kunden entwickeln und ihm präsentieren und die nicht dem Urheberrecht oder einem anderen Schutzrecht unterliegen, werden dem Kunden vertraulich präsentiert und dürfen von dem Kunden nur verwendet werden, wenn wir den Auftrag erhalten und / oder die Leistungen vergütet werden. Die Nutzungsrechte richten sich dann nach den Absätzen 2 und 3. Werden unsere Leistungen entgegen dieser Vorschrift verwendet, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertrags-strafe verpflichtet, die wir nach billigem Ermessen festlegen und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann.
(9) Die Rechte an beigestellten Systemkomponenten (Hard- und Software) richten sich nach den Herstellervorgaben.
§8 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Unsere Leistungen, insbesondere auch Konzept-, Beratungs-, Entwicklungs- oder Betriebsarbeiten, erfolgen grundsätzlich gegen Honorar.
(2) Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen stellt Octagen ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Unsere Rechnungen sind sofort nach Bereitstellung der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei längerfristigen Aufträgen oder bei durch den Kunden veranlassten Arbeitsverzögerungen behalten wir uns eine Zwischenabrechnung vor. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und nach Projektfortschritt zu verlangen. Gleiches gilt für die Berechnung von Teilleistungen, soweit wir zu deren Erbringung berechtigt sind.
(3) Der Kunde gerät auch ohne Mahnung mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Zahlungsverzug.
(4) Die im Rahmen des Agenturgeschäftes von uns abgewickelten Leistungen Dritter werden getrennt abgerechnet. Auch diese Leistungen sind sofort nach Bereitstellung bzw. Lieferung ohne Abzug zahlbar.
(5) Octagen ist berechtigt, dem Kunden für ihn zu beschaffende Fremdleistungen im Voraus in Rechnung zu stellen und die Be-schaffung vom Zahlungseingang abhängig zu machen.
(6) Haben wir mit dem Kunden keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Vergütungssätze als üblich.
(7) Von uns angegebene Vergütungssätze sind netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. Verpackung und Transport.
(8) Für Leistungen, die Octagen nicht an dem Ort seines Hauptsitzes (Bremen) erbringt, werden gesondert Reisekosten, ins-besondere Fahrzeiten, -kosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
(9) Als Reisekosten gelten alle Mehraufwendungen, die durch eine Dienstreise unmittelbar verursacht werden. Dazu gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungskosten und die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Nebenkosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Flugplatzgebühren und Telefongespräche). Reisekosten werden wie folgt abgerechnet: Flug Economy Class; Bahn 1. Klasse; Kilometer-Pauschale € 0,3/km; Hotel nach Aufwand, max. 4 Sterne; Öffentliche Verkehrsmittel: nach Aufwand; Taxi und Parkgebühren: nach Aufwand; Tagesspesen gemäß den geltenden steuerlichen Richtlinien. Reisezeiten werden mit 50% des angefallenen Stundensatzes berechnet.
(10) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderung mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden auf Nachweis geltend zu machen. Wir sind ferner berechtigt, die Leistungen zu-rückzunehmen und eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen, wobei die Ausübung dieser Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag gilt.
(11) Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufrechnen.
(12) Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, können wir eine Handling Fee in Höhe von 20% erheben.
§9 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die gelieferten Waren sowie erbrachte Leistungen einschließlich Software bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(2) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestellter Sicherheiten aus der Geschäftsbeziehung unsere Forderungen insgesamt nachhaltig um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(3) Bei Pflichtverletzung durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes allein liegt keine Rücktrittserklärung.
(4) Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten i.S. der §§ 273, 320 BGB nicht befugt.
§10 Mängelhaftung, Minderung, Rücktritt, Nutzungsentschädigung
(1) Mängelmeldungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mangelbeseitigung, Umgehung oder Neulieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder wenn der Mangel nicht reproduzierbar bzw. feststellbar ist.
(3) Funktionsfehler von solchen Ergänzungs- und/oder Umprogrammierungen zu oder von Standardsoftware, die sich auf den bei Fertigstellung ergangenen Releasestand dieser Standardsoftware beziehen, stellen keinen Mangel dar, wenn sie ihre Ursache darin haben, dass der Kunde einen anderen Releasestand, ein Update oder Upgrade der Software installiert oder installieren lässt und die Interoperabilität nicht mehr gegeben ist.
(4) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an unserem Produkt vorgenommen hat oder die Software nicht in der vereinbarten Systemumgebung eingesetzt wird, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(5) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten (Hard- oder Software) und solche System-komponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Octagen ändert.
(6) Sofern Octagen Programmierleistungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden an Fremdleistungen vornimmt und sofern Octagen Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden auf Anforderung des Kunden selbst in die Hard oder Software integriert oder die eigenen Entwicklungen solchen vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt Octagen keine Gewähr für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde Octagen von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen Octagen wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
(7) Für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Konzepten, Texten, Reinzeichnungen, Fotos, Lithos, digitalen Datensätzen, Applikationen, Softwarelösungen oder sonstigen Unterlagen, die von dem Kunden vor Druck- oder Produktionsbeginn freigegeben worden sind, haben, haften wir nicht.
(8) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(9) Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem 3. Versuch berechtigt, nach seiner Wahl Minderung zu ver-langen oder, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurückzutreten.
(10) Im Falle des berechtigten Rücktritts des Kunden sind wir berechtigt, die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezo-gene Nutzung aus der Anwendung der Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Entschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Leistungen ermittelt.
(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung bei Kaufverträgen bzw. bei Werkverträgen ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§11 Haftung
(1) Erklärungen zur Beschaffenheit unserer Leistung stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn wir sie ausdrücklich als solche bezeichnet haben.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sonstigen Umständen und im Rahmen einer Garantie.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
(5) Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernehmen wir keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Kunden eingetreten ist.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Im Prospektmaterial, in Angebotstexten oder Auftragsbestätigungen enthaltene technische Daten und Beschreibungen für Produkte Dritter basieren auf den Angaben der Hersteller. Wir selbst können diese Eigenschaften dem Kunden grundsätzlich nicht garantieren.
(8) Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten.
(9) Für die Verjährung gilt XII mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach XI Abs. 2 und 6 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gem. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
§12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber Octagen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Octagen, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§13 Vertraulichkeit, Datenschutzbestimmungen
(1) Octagen und der Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben oder andersals zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
(2) Octagen trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von Octagen mit der Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetz-lichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Octagen erhebt, speichert, nutzt und verarbeitet personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er zum Abschluss einer schriftlichen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV) mit Octagen verpflichtet ist, wenn er Octagen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.
§14 Verpackungen
(1) Beim Kauf bzw. bei der Überlassung von Hardware übernimmt der Kunde die Entsorgung der Verpackungen und am Ende der Nutzungsdauer die Entsorgung der gelieferten Hardware, soweit diese in das Eigentum des Kunden übergegangen ist.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist ausschließlich Bremen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen.
(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. Für den Fall einer Vertragslücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des zwischen Octagen und dem Kunden bestehenden Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Regelungslücke bei Vertragsschluss erkannt und bedacht. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt.